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2. Kurzer Abriß der aktuellen Geschichte der Homosexualität

Eine detaillierte Darstellung der Geschichte der Homosexualität kann diese Arbeit nicht leisten, doch halte ich es für wichtig, einige große Linien aufzuzeigen. Ich beschränke mich auf das 20. Jahrhundert. Diese Linien stellen den Kontext dar, aus dem die einzelnen Texte entstammen. Dabei zeigt sich als Trend, daß die Gesellschaft immer offener mit dem Thema Homosexualität umgeht.

2.1 Die Entwicklung bis 1968

Erst im 20. Jahrhundert wurde das Thema Homosexualität nicht mehr verschwiegen. Am 15. Mai 1897 gründete Magnus Hirschfeld die erste Homosexuellenorganisation weltweit, das "Wissenschaftlich-Humanitäre Komitee". Dieses Komitee setzte sich für die Abschaffung des §175 RStGB ein. Mit dem Paragraphen wurde geregelt, daß "beischlafähnliche Handlungen" zwischen Männern bestraft wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt war er nahezu unverändert in den jeweils aktuellen Landesrechten/Strafrechten übernommen worden, nur die Todesstrafe wurde 1794 abgeschafft.

Über die Petitionskommission erreichte das Wissenschaftlich-Humanitäre Komitee am 31.5.1905 eine erste, kurze Diskussion im Deutschen Reichstag. Der SPD-Abgeordnete Thiele vertrat dabei die Meinung von Magnus Hirschfeld, Homosexualität sei keine Krankheit, sondern nur "ein Abweichen der Natur von den üblichen Mustern". Allerdings stieß er auf keine Unterstützung. Im Gegenteil sogar, andere Abgeordnete verbaten sich diese "Agitation" für die Homosexualität. Auch die eigene Partei distanzierte sich von Thieles Vorstoß. Seine Meinung wurde als Minderheitenmeinung innerhalb der SPD dargestellt. So endete die Debatte sehr ablehnend gegenüber den Forderungen des Wissenschaftlichen-Humanitären Komitees. Trotzdem hatte Hirschfeld einen Erfolg errungen, denn nun wurde erstmals in öffentlicher Sitzung eines Parlamentes über die Anliegen der Homosexuellen beraten.

Die Homosexuellenbewegung wuchs. Die Gruppe um Hirschfeld erreichte in den zwanziger Jahren bereits 40.000 Mitglieder und wurde so zu einer gesellschaftlichen Größe.

Der große Erfolg kam 1932: Der zuständige Strafrechtsausschuß des Reichstages verabschiedet 1932 die Streichung des §175.

Doch dieser Erfolg währte nur kurz. Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten und der Verabschiedung der Notstandsgesetze Februar/März 1933 wendete sich das Blatt. Neben den Juden wurden auch die Homosexuellen verfolgt. Am 28. Juni 1935 verabschiedeten die Nazis eine umfangreiche, neue Fassung des §175 und die Einführung des §175a. Beide bedeuteten eine starke Verschärfung des Strafrechtes. Denn die Version von §175 vor 1932 stellte nur den Beischlaf als "widernatürliche Unzucht" unter eine einfache Gefängnisstrafe, eventuell mit Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Nun wurde jede Art der Unzucht, aktiv und passiv, bestraft. Das schloß in weitester Auslegung auch eine freundschaftliche Umarmung ein.

Daneben galt bei den Nationalsozialisten aber auch das "gesunde Volksempfinden" als Prinzip für die Rechtsprechung. Nicht allein das Strafgesetzbuch galt, sondern der Strafrichter hatte einen eigenen Ermessensspielraum in dem, was als Recht und Unrecht galt. Eine Tat konnte somit auch bestraft werden, wenn sie gegen das "gesunde Volksempfinden" des Richters verstieß – auch wenn es keine Strafe entsprechend einem ausdrücklichem Gesetz gab. So wurden im "Dritten Reich" über 50.000 Menschen nach §175 verurteilt und mindestens 10.000 in die Konzentrationslager verschleppt. Dort wurden sie mit einem rosa Winkel gekennzeichnet, in eigenen Baracken untergebracht und hatten erschwerte Haftbedingungen.

Der §175/175a überlebte die Nationalsozialisten. 1955 bis 1958 behandelte eine Kommission hoher Juristen diese Paragraphen. Sie erklärten die Artikel für rechtmäßig, da sie "nicht in dem Maße ‚nationalsozialistisch geprägtes Recht‘ [seien], daß ihnen in einem freiheitlich demokratischen Staate die Geltung versagt werden müsse". Allerdings startete damit eine literarische Diskussion, in der das ganze Spektrum der Meinungen von Beibehalten des Paragraphen bis hin zur Abschaffung vertreten wurde.

2.2. Die politische Entwicklung seit 1968

Das Umdenken in der Gesellschaft begünstigte die Abschaffung des §175. In der DDR wurde der Paragraph schon 1968 abgeschafft, in der Bundesrepublik dauerte es etwas länger und vollzog sich in kleineren Schritten.

Am 25.6.1969 beschloß die große Koalition in Bonn, den §175 zu entschärfen. Unzucht unter Männern war danach nur strafbar, wenn einer der Beteiligten ein Jugendlicher war und der andere ein Erwachsener. Bei Jugendlichen kann das Gericht auch allgemein von Strafe absehen. Strafbar blieb der ehemalige §175a, eingearbeitet in den neuen §175, der den Mißbrauch durch Ausnutzung einer Zwangslage des Mannes (Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis) sowie die männliche Prostitution bestrafte.

Allerdings stellt W. Maisch in seinem Artikel fest, daß "die ab ca. 1969 aufflammende ‚Sexwelle‘ ... wahrscheinlich ohnehin die vorangehende Rechtslage obsolet und für die Exekutive als nicht mehr durchsetzbar erscheinen lassen" hätte.

Die nächste Handlung des Gesetzgebers war 1994 und gilt bis heute. Der §175 StGB wurde im vereinten Deutschland abgeschafft. Damit wurden homosexuelle Handlungen den heterosexuellen Handlungen gleichgestellt. Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen, egal ob homosexuell oder heterosexuell, bleibt durch §182 StGB strafbar. Das Schutzalter liegt hier bei 16 Jahren.

Ein weiterer Schritt des Gesetzgebers war die Überprüfung der Entschädigung für verfolgte Homosexuelle durch die Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten. Allerdings wurden diese Entschädigung schon in einem kleinen Rahmen durchgeführt. Eine neue Runde läutete der Antrag der PDS ein, dem ergänzend ein Antrag der SPD/B90/Die Grünen entgegengestellt wurde. Der Antrag wurde am 21. 3. 2000 beraten und an die Ausschüsse verwiesen. Beide Anträge stellen die Urteile nach §175/175a als Unrechtsurteile dar. Allerdings entschärft der Antrag der SPD/B90/Die Grünen die Forderung, eine neue gesetzliche Regelung zur Entschädigung Homosexueller zu finden. Er enthält nur den Auftrag an die Bundesregierung, die Gesetze zu prüfen, ob sie ausreichend sind.

Parallel zur Veränderung des Strafrechtes setzte auch eine neue Art der Homosexuellenbewegung ein. Sie begann am 27.06.1969 mit einer Razzia der Polizei im Stonewall Inn, einer Bar in der Christopher Street. Sie lag im mehrheitlich von Homosexuellen bewohnten Viertel Greenwich Village in New York und galt als Szenetreffpunkt. Die Gäste wehrten sich gegen die Polizei und lieferten sich eine mehrtägige Straßenschlacht. In Gedenken an diese Aktion wird jährlich der Christopher Street Day (CSD) durchgeführt, seit 1979 auch in Deutschland. Ziel dieser Aktion ist es, eine Öffentlichkeit für die Homosexuellen zu erreichen und sie als normale Mitglieder der Gesellschaft zu integrieren. Die CSD werden dabei als große bunte Straßenfeste mit Umzugswagen gestaltet. Die Öffentlichkeit hat sie erreicht, und damit auch die Politiker.

So hat zum letzten CSD vom 23.-25.6.2000 die Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin ein Grußwort geschrieben und auf eine Gesetzesinitiative der Regierung hingewiesen. Diese Gesetzesinitiative will erreichen, die Partnerschaft der Homosexuellen einer Ehe gleichzustellen. Nach einer Eintragung auf dem Standesamt erreichen sie dann ähnliche Rechte wie Ehepartner, so z.B. insbesondere Auskunfts- und Besuchsrechte im Krankheitsfall und im Justizfall. Gerade der Todesfall eines Partners ist hier das problematische Thema, können doch die nächsten Angehörigen bisher den Ausschluß des homosexuellen Lebenspartners von allen Trauerfeierlichkeiten beschließen.

Kein Konsens besteht zur Zeit in der Form der Partnerschaft. In der Gesetzesinitiative wird eine Eintragung vor dem Standesamt angestrebt, die Opposition CDU/CSU schlägt eine notarielle Regelung durch Musterverträge vor. Daneben sind etliche weitere Aspekte noch nicht konsensfähig, die sich insbesondere aus der Überlegung ergeben, daß die Erziehung von Kindern den Ehepaaren vorbehalten bleiben soll. Dieser Gesetzentwurf betrifft viele Gesetze in Detailfragen und ist daher an verhältnismäßig viele Ausschüsse verwiesen worden.

Gleichgültig, in welcher Form sich dieser Entwurf durchsetzt, so bedeutet er auf jeden Fall eine verstärkte Anfrage an die Kirchen, ob homosexuelle Partnerschaften von der Kirche gesegnet werden können. Immerhin haben sie nach der Gesetzesvorlage eine staatlich sanktionierte Partnerschaftsform, und die Verweigerung eines Segens für diese Partnerschaft wird dementsprechend auf immer weniger allgemeine Akzeptanz stoßen.

2.3. Die kirchliche Diskussion nach 1945 in groben Zügen

Die Kirche hatte nie ein besonderes Interesse an dem Thema Homosexualität. So spielte sie hier keine Vorreiterrolle. Es wurde ihr eher von außen aufgezwungen. Der Diskussion um die Abschaffung des §175/175a 1955-1958 ging eine wissenschaftliche Diskussion durch zwei Bücher voraus, geschrieben von dem Sexualarzt Hans Giese und dem Nervenarzt R. Klimmer. Ein bekannter evangelischer Arzt und Eheberater, Dr. Theo Bovet, brachte dann die Diskussion in die evangelische Kirche. Er veröffentlichte mehrere Schriften, so zuerst den kleinen Band "Sinnerfülltes Anderssein" (1959) und die Bücher "Ehekunde" (1961/1962). Er argumentierte, daß es sich bei der Homosexualität um eine biologische Variante handele, von der sich die Betroffenen nicht distanzieren könnten.

Die Zeitschrift für evangelische Ethik wurde zur Diskussionsbühne. So unterstützte der Artikel von Adolf Köberle Bovet und warb für Verständnis und Mitleid. Dagegen setzte sich Helmut Thielicke mit der strafrechtlichen Seite der homosexuellen Handlungen auseinander. Er selber distanziert sich nur ganz vorsichtig von der Homosexualität als christliche mögliche Lebensform, die er als Ausnahme bezeichnet, qualifiziert das aber als ethische Frage, die nicht der Strafrichter zu klären hat. Damit vertrat er schon die Forderung nach der Abschaffung von §175.

Weitere Schriften unterschiedlichster Autoren folgten. Die oben genannten Artikel blieben allerdings die Grundlagenartikel, die dementsprechend auch in anderen Büchern veröffentlicht wurden. Die Diskussion wurde in der Zeitschrift für evangelische Ethik fortgeführt, so z.B. 1965 durch H. v. Oyen und W. S. Schlegel.

Es wurde auf mehreren Ebenen diskutiert. Einerseits ging es um die Relevanz des §175 StGB, andererseits um eine christliche ethische Stellungnahme. So veröffentlichte W. Eichrodt einen Aufsatz über Homosexualität in der Zeitschrift Reformatio. Er verglich die angenommene Erbanlage für Homosexualität mit anderen negativen Erbanlagen und argumentiert, daß der Mensch trotzdem eine Verantwortung für sein Tun hat. Diese negativen Erbanlagen werden damit als eine Mutation der positiven, von Gott gegebenen Erbanlagen dargestellt, die durch die gefallene Schöpfung entstanden. Insgesamt hat sich die Gemeinde daher von der Homosexualität zu trennen und auf Heilung hinzuarbeiten. Dabei beschreibt er die Homosexualität als einem Fluch und spricht dementsprechend von Befreiung und Wiederherstellung.

Intensiviert wurde das Gespräch durch eine Konferenz des Schweizerischen evangelisch-kirchlichen Vereins am 17. Juni 1963. Bei dieser Tagung über Homosexualität waren diverse Fachwissenschaftler unterschiedlichster Disziplinen anwesend (Mediziner, Psychologen, Juristen, Soziologen, Theologen). Bovet verteidigte dort seine Thesen zur positiven Sicht der Homosexualität. Allerdings entschied sich die Konferenz gegen seine Thesen.

In Deutschland wurde der §175 StGB 1969 geändert. Seit 1968 beschäftigte sich der Öffentlichkeitsausschuß der Evangelischen Kirche im Rheinland als offizielles Gremium mit der Frage, wie die Homosexualität in einer eigentlich heterosexuell lebenden Gesellschaft bewertet werden muß. Als Voraussetzung galt, daß jede Sexualität entweder heterosexuell oder homosexuell geprägt ist, und dementsprechend in eine dieser Richtungen therapiert werden kann. Als ethischen Pflichtkonsens beschrieb sie daher eine Paarbeziehung, die heterosexuell oder homosexuell gelebt werden kann. Sie stellte aber trotzdem fest, daß die Ehe wertvoller ist als jede andere Paarbeziehung. Interessant war an dieser Schrift die Interpretation des biblischen Befundes. Die eine Homosexualität ablehnenden Stellen werden als nur die kultische Homosexualität, das kultische Transvestitentum, die gleichgeschlechtliche Vergewaltigung, das Päderastentum oder die bisexuellen Beziehungen ablehnend bewertet (Gen. 19; Richter 19; Lev. 18,22; 20,13; Röm. 1; 1. Kor. 6,9; 1. Tim. 1,10). Daneben wurde die Kastration als Gegenargument angeführt. "Der Deuteronomist kannte nur die kultische Kastration. In Matth. 19 ist davon nichts mehr zu spüren. Dagegen scheint man auch jetzt das Problem der natürlichen schuldlosen Veranlagung im Auge gehabt zu haben und dementsprechend zu einer veränderten Stellungnahme gekommen zu sein." Diese Annahme wurde direkt auf die Homosexualität übertragen und sie damit als Schöpfungsvariante dargestellt.

Diese Schrift, die hauptsächlich gegen die Strafe im §175 plädierte, wurde erst 1970 veröffentlicht und dadurch von den Ereignissen überrollt. Von der Kirchenleitung wurde sie bereits im Februar 1968 angenommen.

Dagegen stellte die EKD 1971 eine Denkschrift zu Fragen der Sexualethik, die für eine längere Zeit die letzte größere kirchliche Auseinandersetzung mit dieser Frage darstellte. Auf zwei Seiten wurde hier die Homosexualität abgehandelt als eines von vierzehn Kapiteln über die Sexualethik. Sie beurteilte Homosexualität auch nicht mehr als ein moralisch-schuldhaftes Verhalten, sondern als eine sexuelle Fehlform und bot dementsprechend unterschiedliche Therapieansätze, die bis zu einer operativen Behandlung oder der Verschreibung von Medikamenten zur Herabsetzung des Sexualtriebes reichten. Das Ideal war eine dauerhafte Beziehung zwischen Menschen, zu denen aber homosexuelle Paare nicht in der Lage seien.

Danach trat eine gewisse Ruhe in die christlichen Kirchen ein. Allerdings war die Frage der homosexuellen Menschen nicht beantwortet oder gelöst. Sie gründeten mehrere Initiativen, darunter die Gruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) 1977, die sich auf hohem Niveau in die Diskussion um die Homosexualität in der Kirche einmischt. Parallel dazu kam das Thema in den Jahren nach 1980 erneut in den Kirchen zur offenen Diskussion. Die Pastoren Klaus Brinker und Hans-Jürgen Meyer stellten sich öffentlich zu ihrem homosexuellen Empfindungen. Die VELKD brachte eine Orientierungshilfe heraus, die eine klare Stellung gegen Homosexualität als Pfarrer bezieht. Sie sah in der Ehe die von Gott gewollte Partnerschaft, die daher ein Pfarrer zu vertreten hat. Hat ein Pfarrer nun homosexuelle Neigungen, so darf er sie nicht öffentlich zeigen, denn das würde seiner Verkündigung entgegenlaufen, die ja gerade die Ehe als Lebensform zum Inhalt hat. Dementsprechend hat dann auch die Hannoversche Landeskirche Prozesse gegen ihre oben genannten Pfarrer angestrengt und sie aus dem Dienst entfernt.

Diese Diskussion wurde lange geführt, und ist bis heute nicht abgeschlossen. So wurde das Thema immer grundsätzlicher in immer größeren Kreisen diskutiert, fast in jeder Landeskirche gibt es dazu eine Stellungnahme oder Orientierungshilfe.

2.3.1. Segenshandlungen an Homosexuellen

Jede Stellungnahme, die eine homosexuelle Partnerschaft nicht ablehnt, muß somit auch zeigen, wie diese Partnerschaft gelebt werden kann. Die Stellung der Kirche zu dieser Partnerschaft wird dabei deutlich an der Frage der Segenshandlung der Kirche. Darf die Kirche ein homosexuelles Paar trauen, segnen oder nicht? Der Auslöser für die Diskussion waren die Segenshandlungen für lesbische Paare in Düsseldorf 1987 und Würzburg 1988. Stellungnahmen existieren seit 1992 im Rheinland, 1993 Bayern, seit 1994 auch auf der Ebene eines Zusammenschlusses einzelner Landeskirchen, der Arnoldshainer Konferenz, sowie seit 1996 von der EKD. Die Ausschüsse, die diese Themen für die Konferenzen vorbereiteten, hatten dabei immer mit ihren Standpunkten zu kämpfen. So wurde insbesondere das Papier der Arnoldshainer Konferenz frühzeitig veröffentlicht und nach massiven Protesten entschärft (Der Satz: "In diesem Raum einer individuell seelsorgerlichen Begleitung kann die persönliche Segnung von Menschen, die in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft leben, möglich sein" wurde ersatzlos gestrichen, weil er als "kleine Trauung" für homosexuelle Paare verstanden wurde). Die hier untersuchte Handreichung der Ev. Kirche im Rheinland ist in diesem Zusammenhang besonders interessant, da sich in ihr eine Gliedkirche der Arnoldshainer Konferenz von dem Konsenspapier der Konferenz distanziert. Allerdings ist die Diskussion in der Evangelischen Kirche im Rheinland noch nicht abgeschlossen.


 © 2001 Dirk Zobel. Alle Rechte reserviert.

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